Mittels Formel konnte man die zu erwartende Belastung bereits errechnen. Foto: Volkmann
Mittels Formel konnte man die zu erwartende Belastung bereits errechnen. Foto: Volkmann

Velbert. Am Freitag, 31. Januar, versendet die Stadt Velbert die Grundsteuerbescheide an die Velberter Immobilieneigentümer. Es handelt sich dabei um den ersten Bescheid seit Inkrafttreten der Grundsteuerreform.


Die Reform sei aufkommensneutral gestaltet, sodass die Einnahmen der Stadt dadurch nicht steigen würden. Durch die Neubewertung von Grundstücken wird es jedoch zu individuellen Veränderungen der Steuerlast kommen. Darauf weist der Kämmerer der Stadt Velbert, Christoph Peitz, ausdrücklich hin.

Anders ausgedrückt: Die Stadt Velbert verdient nicht mehr, der eine oder andere Bürger aus der Stadt wird jedoch mehr bezahlen müssen.

Im Jahr 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig. Der Grund: Es verstieß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes, da gleichartige Grundstücke ungleich behandelt wurden. Die bedeutendste Änderung betrifft daher die Berechnungsgrundlage der Grundsteuer.

Bisher wurde die Steuer auf Grundlage veralteter Einheitswerte berechnet. Seit diesem Jahr ersetzt der sogenannte Grundsteuerwert den Einheitswert. Er basiert auf aktuellen Bodenrichtwerten sowie zusätzlichen Faktoren wie der Art der Nutzung und der Grundstücksfläche.

Ob Grundstücksbesitzer künftig mehr oder weniger Grundsteuer zahlen, hängt maßgeblich davon ab, wie sich der Wert ihres Grundbesitzes im Vergleich zu anderen Grundstücken innerhalb der Kommune entwickelt hat. Ist der relative Wert eines Grundstücks stärker gestiegen – etwa weil sich eine frühere Randlage zu einer gefragten Wohngegend entwickelt hat – kann die Grundsteuer steigen. Diese Veränderungen ergeben sich ausschließlich aus der Neubewertung der Grundstücke und nicht aus dem neuen Grundsteuerhebesatz der Stadt Velbert. Ein Absinken oder eine gleichbleibende Steuerlast ist ebenfalls möglich.

Auf Grundlage der neuen Grundsteuerwerte werden mithilfe von Steuermesszahlen sogenannte Grundsteuermessbeträge ermittelt. Diese Messbeträge werden anschließend mit dem kommunalen Hebesatz multipliziert. Da die Messbeträge insgesamt niedriger ausfallen, mussten die kommunalen Hebesätze angehoben werden, um die bisherigen Grundsteuereinnahmen der Kommunen zu sichern.

Die Stadt Velbert weist ausdrücklich darauf hin, dass sie auf die Wertfeststellung der Grundstücke und damit auf die Grundsteuermessbeträge keinerlei Einfluss hat, sondern die Festsetzungen der Finanzverwaltung anzuwenden hat. Für diesbezügliche Rückfragen oder Rechtsmittel sind daher ausschließlich die Finanzämter zuständig. Seitens der Stadt Velbert können lediglich Fragen zu den kommunalen Hebesätzen beantwortet werden.

Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer bleibt unverändert

Die Stadt Velbert hat ihre Hebesätze so angepasst, dass das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer im Vergleich zu früher unverändert bleibt. Die Finanzverwaltung des Landes hat berechnet, welche Hebesätze die Kommunen erheben müssten, um eine gleichbleibende Einnahme sicherzustellen. Diese Empfehlungen bildeten die Grundlage für die am 26. November 2024 vom Rat der Stadt Velbert beschlossene Hebesatzsatzung.

Die neuen Hebesätze in Velbert:

  • Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft): Erhöhung von 215 v.H. auf 234 v.H.
  • Grundsteuer B (Grundstücke): Seit dem 1. Januar 2025 einheitlich 931 v.H.

Seitens des Steueramtes wird in den nächsten Tagen und Wochen mit einem deutlich höheren Nachfrageaufkommen als in den Jahren zuvor gerechnet. Die Kolleginnen und Kollegen werden diese Nachfragen so schnell wie möglich abarbeiten. Dennoch kann es aufgrund der Fülle an Fragen zu längeren Wartezeiten im Steueramt kommen.

Fragen können durch die Kolleginnen und Kollegen zudem nur in Bezug auf die kommunalen Hebesätze beantwortet werden. Sofern es um die Wertfeststellung und die Grundsteuermessbeträge geht, sind ausschließlich die Finanzämter zuständig.