Leere Sitze in der Halle eines Flughafens. Foto: pixabay
Leere Sitze in der Halle eines Flughafens. Foto: pixabay

Düsseldorf. Corona-Reisegutscheine sind bis zum Jahresende 2021 gültig gewesen. Nun müssten die Veranstalter die Beträge erstatten. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps und stellt einen Musterbrief zur Verfügung.


Der Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hat die Urlaubspläne vieler Menschen durcheinander gebracht. Statt einer Rückerstattung bei bereits bezahlten Pauschalreisen, konnten Kunden auch einen staatlich abgesicherten Gutschein des Reiseveranstalters annehmen. Dies sollte die Branche vor einer Pleitewelle schützen.

„Die Corona-Reisegutscheine waren bis zum 31. Dezember 2021 gültig“, erklärt Jan Philipp Stupnanek, Experte für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Wurde der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, muss der Reiseveranstalter die geleisteten Vorauszahlungen der Verbraucher spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.“

Wen die Regelung betrifft und wie Verbraucher ihre Rechte durchsetzen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW:

Was ist ein Corona-Reisegutschein?

Bei den Corona-Reisegutscheinen handelt es sich um Gutscheine, die zusätzlich eine staatliche Absicherung im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters beinhalten. Reiseveranstalter konnten diese anstelle einer Erstattung des Reisepreises einer Pauschalreise anbieten, wenn diese vor dem 8. März 2020 gebucht worden und der Reisende oder Reiseveranstalter wegen der COVID-19-Pandemie von dieser zurückgetreten ist. Die Annahme dieser Gutscheine erfolgte auf freiwilliger Basis. Reisen, die nach dem 8. März 2020 gebucht wurden, sind von der Regelung ausgeschlossen.

Folgende Angaben müssen die Corona-Gutscheine laut Verbraucherzentrale enthalten:

      • Wert des Reisegutscheins
      • Ausstellung des Gutscheins wegen der COVID-19-Pandemie
      • Gültigkeitsdauer
      • Rückzahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters
      • Zusätzliche staatliche Absicherung des Gutscheins im Falle der Insolvenz des
      • Reiseveranstalters
Wie erhalte ich die Rückerstattung?

Wer seinen Reisegutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat, sollte vom Veranstalter unverzüglich eine Auszahlung erhalten. Es gilt eine Frist von 14 Tagen. Sollte der Veranstalter dieser Pflicht nicht nachkommen, können Betroffene einen Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW nutzen. Der Musterbrief muss lediglich durch die eigenen Kontaktdaten und die Anschrift des Reiseveranstalters ergänzt werden. Der Brief kann dann per Einschreiben oder per Fax an den Anbieter geschickt werden.

Erhalte ich den Gesamtwert des Gutscheins zurück?

Die ausgestellten Reisegutscheine umfassen mindestens die bereits durch die Verbraucher geleisteten Vorauszahlungen und müssen ausgezahlt werden. Unter Umständen kann der Gutscheinwert aber auch darüber liegen, da manche Veranstalter als Anreiz einen höheren Gutscheinwert angeboten haben. Denn manche Reiseveranstalter haben ihren Kunden einen „Bonus“ (zum Beispiel 50 €) angeboten, wenn sie sich für einen Gutschein entscheiden. Ob dieser auch ausgezahlt wird, ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch unklar.

Weitere Informationen und Links gibt es auf der Webseite der Verbraucherzentrale NRW. Dort ist auch ein Musterbrief zur Erstattung eines Corona-Reisegutscheins zu finden: www.verbraucherzentrale.nrw.