Vor wenigen Tagen starb dieser gesunde Rehbock durch einen Autounfall an der Asbrucher Straße in Neviges. Foto: Rino Bossy
Vor wenigen Tagen starb dieser gesunde Rehbock durch einen Autounfall an der Asbrucher Straße in Neviges. Foto: Rino Bossy

Kreis Mettmann. Die wärmende Frühlingssonne, das frische Grün auf Feldern, Wiesen und im Wald. Viele Menschen zieht es jetzt wieder in die freie Natur. Auch und vor allem viele Hundehalter. Die Kreisjägerschaft bittet jedoch, daran zu denken, dass frei laufende Hunde gerade jetzt zur Setz- und Brutzeit des Wildes schlimmen Schaden anrichten können.

Jäger, die Hundehalter auf ihren nicht angeleinten Hund ansprechen, bekommen oft zu hören, dass der Hund kein Wild hetze. Außerdem hat der Hundehalter auch gerne „darauf geachtet“, dass kein Wild in der Nähe ist.

Erfahrene Jäger müssen allerdings darauf hinweisen, dass sich zum Beispiel Rehe häufig so in den Dickungen aufhalten, dass sie mit dem bloßen Auge kaum zu erkennen sind. Und selbst wenn ein Hund tatsächlich kein Hetzer ist, reicht schon das Durchstöbern von Wald und Wiesen, um Wildtiere zu beunruhigen und Panik auszulösen.

Dann wird, wie in der vergangenen Woche zum Beispiel an der Asbrucher Straße in Neviges, ein gesunder, kräftiger Rehbock nicht Opfer einer Beißattacke, sondern fällt in blinder Panik dem Straßenverkehr zum Opfer und verendet elendig am Fahrbahnrand.

Die Bestimmungen für den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere nach Bundesnaturschutzgesetz verbieten unter anderem, „wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen“. Darunter fällt somit auch das freie Laufenlassen eines Hundes abseits der Wege im Wald. Landwirtschaftlich genutzte Flächen wie Wiesen und Felder dürfen ohne Erlaubnis des Besitzers gar nicht betreten werden.

Das Landesjagdgesetz regelt unter anderem den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden. Dieses Problem kann sich schnell ergeben, wenn ein zunächst nur harmlos frei laufender Familienhund bei seinem Ausflug zufällig auf einen Hasen oder ein Reh trifft und sich bei der Verfolgung der Einwirkung des Führers entzieht.

Jagdschutzberechtigte sind zwar befugt, einen wildernden Hund zu schießen, wenn dieser Wild tötet oder erkennbar hetzt. Allerdings betont die Jägerschaft, dass dies stets die letzte aller denkbaren Maßnahmen ist. Gemäß Landesjagdgesetz ist das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden – und übrigens auch von Katzen – zum Schutz der Wildtiere eine Ordnungswidrigkeit. Jagdschutzberechtigte dürfen solche Hundehalter anhalten, deren Personalien feststellen und sie anzeigen. Reißt ein frei laufender Hund ein Stück Wild, handelt es sich um Wilderei. Dies kann dem Halter als Straftat angerechnet und mit hohen Geldstrafen geahndet werden.

„Insgesamt setzen wir aber darauf“, so Gerd Spiecker, Vorsitzender der Kreisjägerschaft, „dass Spaziergänger und Hundehalter selber Freude daran haben, wenn Reh und Hase ungestört ihre Jungen zur Welt bringen und aufziehen können.“