
Wülfrath. Aus Sicht der Stadtverwaltung ist der Winterdienst bislang reibungslos verlaufen: “Es sind weder technische Defekte noch Personal- oder Fahrzeugausfälle zu verzeichnen. Herausfordernd war jedoch, dass der aktuelle Schneefall zum Wochenende einsetzte und damit initial in die Bereitschaftszeiten gefallen ist.”
Die Mitarbeitenden des städtischen Baubetriebshofes seien weiterhin mit großem Einsatz unterwegs, um Straßen und Wege sicher zu halten. Aktuell werden alle verfügbaren Kräfte vorrangig bis ausschließlich im Winterdienst eingesetzt.
“Durch den anhaltenden Schneefall am Wochenende waren viele Fahrbahnoberflächen stark vereist”, berichtet die Stadtverwaltung. “Diese Eisschichten lassen sich nicht vollständig mechanisch mit den Räumfahrzeugen entfernen. Die Situation kann dann nur durch wiederholtes Befahren und Streuen schrittweise verbessert werden. Diese Maßnahmen werden in den kommenden Tagen fortgesetzt.”
Mit Blick auf die kommende Wetterlage erinnert die Stadtverwaltung Wülfrath an die geltenden Regelungen zur Räum- und Streupflicht und beantwortet die wichtigsten Fragen:
Wann werden Straßen von Schnee und Eis befreit?
Gearbeitet wird nach Priorität: In der ersten Einsatzstufe werden Hauptverkehrsstraßen und Busstrecken sowie wichtige Verbindungen geräumt, danach folgen Nebenstraßen der zweiten und dritten Stufe. Das Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung (Link) informiert darüber, welcher Einsatzstufe die Straßen zugeordnet sind.
Wer räumt und streut, wenn die Straße nicht zur Einsatzstufe 1, 2 oder 3 gehört?
Bei öffentlichen Straßen, die laut Straßenverzeichnis keiner Reinigungsklasse angehören, ist der Winterdienst grundsätzlich auf die Eigentümer*innen der angrenzenden Grundstücke übertragen. Sie müssen hier räumen und streuen.
Welche Pflichten habe ich als Anlieger*in?
Anlieger*innen sind verpflichtet, vor ihrem Grundstück den Gehweg auf einer Breite von 1,50 Meter von Eis und Schnee zu befreien. Dabei können abstumpfende Mittel eingesetzt werden (Granulat/Splitt). Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen.
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Warum ist der Einsatz von Streusalz auf Gehwegen nicht erlaubt?
Zum Schutz von Umwelt, Pflanzen und Tieren ist der Einsatz von Streusalz auf Gehwegen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen gelten nur in besonderen Gefahrensituationen, etwa bei extremem Blitzeis.
Die Stadtverwaltung dankt allen Bürgerinnen und Bürger für ihr Verständnis und ihre Unterstützung, durch Wahrnehmung der eigenen Pflichten. So kann auch bei winterlichen Bedingungen die Sicherheit im Stadtgebiet bestmöglich gewährleistet werden.

