Aufgrund der anhaltend hohen Inzidenz im Kreis Mettmann hat der Krisenstab beschlossen, die Lockerungen für den Fall aufzuheben, dass die Infektionslage sich nicht bis zum Wochenende bessert. Foto: Volkmann
Aufgrund der anhaltend hohen Inzidenz im Kreis Mettmann hat der Krisenstab beschlossen, die Lockerungen für den Fall aufzuheben, dass die Infektionslage sich nicht bis zum Wochenende bessert. Foto: Volkmann

Kreis Mettmann. Der Kreis Mettmann schlägt Alarm angesichts der anhaltend hohen Infektionszahlen. Im Raum steht nun eine Aufhebung der Lockerungen, sollte sich der Trend bis zum Wochenende nicht umkehren. 


Für Kommunen, deren Inzidenzwert dauerhaft über 100 liegt, beinhaltet die seit dem 29. März geltende Coronaschutz-Verordnung des Landes die sogenannte Notbremse. Zu diesen Kommunen zählt seit mehreren Wochen auch der Kreis Mettmann.

Da der Kreis jedoch über ein flächendeckendes Netz an Schnellteststellen verfügt, konnte er von der Möglichkeit Gebrauch machen, von den mit der Notbremse verbundenen Einschränkungen abzuweichen und mittels einer Allgemeinverfügung beispielsweise Terminshopping oder Museumsbesuche zu ermöglichen – unter der Voraussetzung, dass die Nutzer ein tagesaktuelles negatives Schnelltestergebnis vorweisen können.

Angesichts der anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen und der damit verbundenen Inzidenzwerte (am heutigen Mittwoch laut Landeszentrum Gesundheit: 171,3) hat der Krisenstab des Kreises Mettmann nun beschlossen, für den Fall, dass sich dieser Trend bis zum Wochenende nicht umkehrt, seine lockernde Allgemeinverfügung zum kommenden Montag aufzuheben. Das teilt die Kreisverwaltung mit.

Damit würde auch im Kreis Mettmann ab Montag die Notbremsenregelung des Landes in vollem Umfang gelten und damit unter anderem folgende Einschränkungen mit sich bringen:

  • Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte bzgl. Verkauf an Verbraucher, Textilgeschäfte, Buchhandlungen etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
  • Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.