Düsseldorf. Ab Donnerstag, 6. Mai, können weitere Gruppen Impftermine vereinbaren. Dazu gehören unter anderem Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hatte die weiteren Planungen für die Impfkampagne in für Nordrhein-Westfalen für die kommenden Wochen vorgestellt. So werden ab Donnerstag viele weitere Personengruppen Impfangebote im Impfzentrum erhalten. Ab dann sind auch Terminbuchungen möglich.
Damit ermöglicht Nordrhein-Westfalen nun regelhaft auch die Impfung einer großen Personengruppe der Priorität 3. Für alle Personengruppen kommt mRNA-Impfstoff zum Einsatz – das heißt von Biontech oder Moderna. Eine Wahl des Impfstoffs sei laut Ministerium nicht möglich.
Neben Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen gehören zu den nun Impfberechtigten auch Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten. Darüber hinaus erhalten Beschäftigte an weiterführenden Schulen ein Impfangebot, genauso wie einzelne Personengruppen der Justiz.
Der Nachweis der Impfberechtigung muss bei den Berufsgruppen über eine Arbeitgeberbescheinigung erfolgen. Diese gibt es unter anderem online auf der Webseite des NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Und: Personen, die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht oder tätig sind, sind bis zum 31. Mai zu impfen. Auch das teilte das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium mit. Die Organisation erfolge über die Kreise und kreisfreien Städte.
In Kürze werden zudem durch zunächst 100.000 zusätzliche Impfdosen auch aufsuchende Impfangebote in sozial benachteiligten Stadtteilen mit besonders hohen Inzidenzen ermöglicht werden. Nordrhein-Westfalen geht hier voran. Neben der Impfung von obdachlosen Personen sollen Menschen in benachteiligten Stadtteilen mit beengten Wohnverhältnissen dadurch schnell und unbürokratisch geschützt werden. Nach dem Start in Köln soll basierend auf diesen Erfahrungen das weitere Vorgehen in den kommenden Wochen fixiert und forciert werden.
Formulare als Nachweise notwendig
Das NRW-Gesundheitsministerium gibt die folgenden Gruppen an für den Start am 6. Mai:
- Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen und Schwangeren: Anspruchsberechtigt sind maximal zwei Kontaktpersonen je schwangere Person bzw. je nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person (d.h. die pflegebedürftige Person muss zu Hause gepflegt werden). Als Nachweis ist das vom MAGS bereitgestellte Formular zu verwenden. Kontaktpersonen von Schwangeren haben darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen.Kontaktpersonen von sich nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen haben eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person vorzulegen. Die Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen müssen nicht als Pflegepersonen bei der Pflegekasse benannt sein. Das Alter und die Art der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person sind für die Impfberechtigung unerheblich.
- Eltern von schwer erkrankten Minderjährigen: Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV, die selbst nicht geimpft werden können, sind den Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dem Impfzentrum ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass das Kind der Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV zuzuordnen ist. Eine Pflegebedürftigkeit ist nicht nachzuweisen.
- Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten: Dazu zählen grundsätzlich alle im Verkauf Beschäftigten inkl. der Teilzeitbeschäftigten, Auszubildenden oder Minijobber.
- Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Beschäftigte an weiterführenden Schulen
- Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten
- Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher
- Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
- Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz
„Zwei Personengruppen liegen mir besonders am Herzen: Die Beschäftigten im Lebensmitteleinzelhandel und in den Drogeriemärkten“, erklärte Minister Laumann. Sie hätten täglich Kundenkontakt und hielten die Versorgung seit Beginn der Corona-Pandemie aufrecht. „Und sie haben keine große Lobby wie andere Berufsgruppen“, so Laumann.
Ab der zweiten Maihälfte solle zudem auch für Beschäftigte der Polizei, des Katastrophenschutzes sowie der Berufs- und der Freiwilligen Feuerwehr die Möglichkeit zur Terminbuchung im Impfzentrum eröffnet werden, heißt es aus dem Ministerium.
Impftermine können ab 8 Uhr am Donnerstag, 6. Mai, über die Terminbuchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigungen gebucht werden: Die Terminbuchung ist online möglich über www.116117.de sowie telefonisch über die zentrale Rufnummer 116 117.