Das Robert-Koch-Institut veröffentlicht täglich Daten zur Corona-Lage. Foto: Volkmann
Das Robert-Koch-Institut veröffentlicht täglich Daten zur Corona-Lage. Foto: Volkmann

Düsseldorf/Kreis Mettmann. Das Land NRW hat am Montag eine Corona-Regionalverordnung erlassen, um Kommunen eine rechtssichere Umsetzung der 15-Kilometer-Regel, die sogenannte Corona-Leine, zu ermöglichen. Die Verordnung ist am heutigen Dienstag, 12. Januar, in Kraft getreten.


Die Regelungen gelten für, durch die Verordnung namentlich festgelegte, Regionen mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner („Hotspots“).

„Die neue Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen durch einen eingeschränkten Bewegungsradius gilt ab dem 12. Januar 2021 in den namentlichen genannten Regionen mit erhöhtem und diffusem Infektionsgeschehen und ist eine Umsetzung der auf der Ministerpräsidentenkonferenz vom 5. Januar 2021 beschlossenen Regelungen“, erklärt man beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Die Corona-Regionalverordnung hat das Land NRW online veröffentlicht. Derzeit (Stand: Dienstag, 12. Januar) ist ein eingeschränkter Bewegungsradius laut Verordnung für vier Regionen gültig:

  • Kreis Höxter
  • Kreis Minden-Lübbecke
  • Oberbergischer Kreises
  • Kreis Recklinghausen

Das NRW-Gesundheitsministerium erläutert: Gemäß der Regionalverordnung dürfen sich Bürgerinnen und Bürger aus den benannten kreisfreien Städten und Kreisen mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von nachhaltig über 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und diffusem Infektionsgeschehen nur noch innerhalb des Kreis- bzw. kreisfreien Stadtgebietes ohne Einschränkung bewegen.

„Klar ist: Eine Begrenzung des persönlichen Bewegungsradius auf 15 Kilometer stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Dieser ist nach der Rechtsprechung nur bei nachhaltig hohen Inzidenzen und nur auf Grundlage einer sicheren Datenbasis vertretbar”.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann

Der Eingriff in die Grundrechte sei nach Aussagen von NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann nur bei nachhaltig hohen Inzidenzen und auf Grundlage einer sicheren Datenbasis vertretbar. „Eine schwankungssichere Datenbasis stand aufgrund des Meldeverzugs während der Feiertage bislang aber nicht zur Verfügung. Ab sofort können wir wieder auf Basis einer besser gesicherten Faktenbasis agieren und setzen im Schulterschluss mit den Kommunen den Beschluss der MPK konsequent um“, erklärt Laumann.

Über die Grenze des eigenen Kreises bzw. der eigenen kreisfreien Stadt hinaus ist der Bewegungsradius hingegen auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort (politische Gemeinde) begrenzt. Durch die Maßnahme solle das Infektionsgeschehen eingedämmt und nicht in andere Gemeinden getragen werden.

Auch Hineinfahren in „Hotspots“ beschränkt

Die räumliche Bewegungseinschränkung gilt auch für das Hineinfahren in die festgelegten „Hotspots“ von außerhalb: „Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im jeweiligen Stadt-/Kreisgebiet liegt, dürfen sich innerhalb der Gebiete mit den hohen Inzidenzzahlen nur bewegen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlassen“, so das Ministerium.

Einigen Ausnahmen gelten laut Verordnung, etwa Wege zur Arbeit. Weiterhin zulässig in den betroffenen Kommunen sind laut Land NRW:

  • Reisen, die der Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher oder vergleichbarer Besorgungen  dienen,
  • der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweiser Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,
  • der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
  • Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
  • die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen,
  • die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen
  • Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales steht mit den betroffenen Kommunen im direkten Austausch und klärt im Vorfeld, ob es sich um ein flächendeckendes oder ein klar eingrenzbares Infektionsgeschehen handelt.

Die Maßnahme ist dabei eng umrissen: Die Regelungen gelten laut NRW-Gesundheitsministerium nur für die Kommunen, die nach der Prüfung des Infektionsgeschehens ausdrücklich in der Verordnung aufgeführt sind. Das bedeutet gleichzeitig, dass die Regionalverordnung regelmäßig angepasst wird.