Die Beschränkungen im Einzelhandel in NRW hat das Oberverwaltungsgericht vorläufig außer Vollzug gesetzt. Foto: pixabay
Die Beschränkungen im Einzelhandel in NRW hat das Oberverwaltungsgericht vorläufig außer Vollzug gesetzt. Foto: pixabay

NRW. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat einige der Corona-Beschränkungen für den Einzelhandel in NRW außer Vollzug gesetzt. Das teilt das Gericht heute zu dem Beschluss vom 19. März mit. 

Ein Media-Markt hatte einen Eilantrag eingereicht. Nun hat das Oberverwaltungsgericht die Vorschriften der Coronaschutzverordnung zur Beschränkung des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug gesetzt. Sie seien mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgesetz nicht vereinbar.

Ab so­fort gelte im gesamten Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr. Zudem entfalle das Erfordernis der Terminbuchung.

Aber: Der Senat des Oberverwaltungsgerichts in Münster hat darauf hingewiesen, dass es dem Land unbenommen ist, auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält. Zudem teilten die Richter die grundlegenden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel nicht. Das hatte der den Eilantrag einreichende Media-Markt argumentiert.

Insbesondere sei die Beschränkung der Grundrechte der Einzelhändler angesichts der gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, voraussichtlich gerechtfertigt, so das Gericht.

Bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und es sei auch zulässig, schrittweise zu lockern. So habe das Land Nordrhein-Westfalen es deshalb grundsätzlich für Geschäfte wie den Lebensmitteleinzelhandel bei den bisherigen Regelungen belassen dürfen, während für andere Betriebe vorläufig nur eine reduzierte Kundenzahl zugelassen werde und eine vorherige Terminbuchung erforderlich sei.

Das Land habe aber nach Begründung des Senats seinen Spielraum überschritten, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen (größere Kundenzahl, ohne Terminbuchung) betrieben werden dürften.