Unter Berücksichtigung der Inzidenzen werden Öffnungsschritte unternommen. Foto: Volkmann
Unter Berücksichtigung der Inzidenzen werden Öffnungsschritte unternommen. Foto: Volkmann

Düsseldorf. Die NRW-Landesregierung hat nach den Beschlüssen der Bund-Länder-Konferenz die Corona-Regelungen angepasst.

Grundsätzlich gilt nun: Der Lockdown wird bis zum 28. März verlängert. Ein Konzept mit mehreren Öffnungsschritten soll laut Landesregierung für Planungssicherheit und Klarheit für die kommenden Wochen sorgen, danach könnten weitere Öffnungen bereits am 22. März erfolgen.

Die Öffnungsschritte orientieren sich dabei an der landesweiten Inzidenz. „Die Landesregierung prüft darüber hinaus, inwieweit für Kreise und kreisfreie Städte mit einem nachhaltig geringeren Infektionsgeschehen unter Berücksichtigung der Situation in den umliegenden Regionen zusätzliche Öffnungen vorgenommen werden können“, heißt es vom Land Nordrhein-Westfalen.

„Mit Blick auf die Mutationen gilt weiter das Gebot der Vorsicht“, stellt Ministerpräsident Armin Laschet klar. „Wir müssen die Infektionszahlen im Blick behalten, aber die wirtschaftlichen, psychischen und sozialen Schäden dürfen uns nicht kalt lassen.“ Man brauche einen Perspektivwechsel weg vom pauschalen Schließen hin zu einer fokussierten und kontrollierten Sicherheit, so Laschet. Der Ministerpräsident stellt dabei auf einen Dreiklang bezüglich der Maßnahmen ab: Impfungen vorantreiben, Teststrategie verbreitern, digitalen Lösungen Vorrang geben – so wolle man „Grundrechtseingriffe sukzessive zurücknehmen“.

Vorsichtige Corona-Lockerungen in NRW

Nach der schrittweisen Öffnung der Schulen und der Friseure am 1. März haben sich Bund und Länder auf weitere Lockerungen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen geeinigt.

Was für NRW gilt, erläutert die Landesregierung: Für Nordrhein-Westfalen mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 bedeute das, dass ab dem 8. März der Betrieb von Buchhandlungen, Schreibwarengeschäften, Blumengeschäften und Gartenmärkten wieder zulässig ist.

Alle anderen derzeit noch nicht geöffneten Einzelhandelsgeschäfte können mit Terminvergabe und begrenzter Kundenzahl wieder öffnen. Darüber hinaus dürfen neben Friseurgeschäften und Fußpflege auch alle anderen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr-, Boots- und Flugschulen mit entsprechen Hygienekonzepten wieder öffnen.

Einige zentrale Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 8. März fasst die Landesregierung wie folgt zusammen:

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen nunmehr auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

Maskenpflicht

Die Öffnung weiterer Lebensbereiche führt zu einer entsprechenden Ausweitung der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, unter anderem auf geschlossene Räumlichkeiten in Museen und Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen.

Als Grundregel gilt: In geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.

Handel

Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Kundin bzw. einen Kunden pro zehn Quadratmeter (für Verkaufsflächen oberhalb 800 qm pro zwanzig Quadratmeter) der Verkaufsfläche nicht übersteigen.

Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nun Termin-Shopping („Click & Meet“) anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.

Kultur und Freizeitstätten

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig.

Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.

Sport

Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.

Dienstleistungen

Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig.

Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.

Musik- und Kunstschulen

Der Unterricht in Musik- und Kunstschulen in Präsenzform ist für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern wieder zulässig.

Nach Aussagen von Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann, lasse die aktuelle Infektionslage zu, „dass wir uns behutsam an Öffnungen herantasten können“. Er mahnt dennoch: „Die Mutationen verbreiten sich zunehmend.“ Wichtig sei, dass man weiterhin diszipliniert bleibe und vorsichtig von den neuen Möglichkeiten Gebrauch mache. „Gleichzeitig nehmen wir bei den Impfungen in Nordrhein-Westfalen ordentlich Fahrt auf“, so der NRW-Gesundheitsminister.

Die entsprechenden Verordnungen können unter www.land.nrw eingesehen werden.