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Ausnahmen von der "Notbremse" sollen durch den Nachweis eines negativen Corona-Tests möglich sein. Foto: Mathias Kehren

Düsseldorf. Die Landesregierung hat die neue Fassung der Coronaschutzverordnung und somit die neuen Corona-Regelungen für NRW veröffentlicht.

Nach den Bund-Länder-Beratungen zur Corona-Lage hat die NRW-Regierung die Beschlüsse in einer angepassten Coronaschutzverordnung umgesetzt. Die Verordnung tritt am Montag, 29. März, in Kraft und gilt zunächst bis zum 18. April.

Aufgrund der landesweiten Sieben-Tages-Inzidenz von derzeit 121,6 (Stand: 26. März) greift auch in NRW die vereinbarte Notbremse. In allen Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 werden die zum 8. März vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht.

Aber: Aufgrund der landesweit inzwischen mehr als 4.800 Stellen für kostenfreie Schnelltests erhalten die betroffenen Kommunen die Möglichkeit, statt einer kompletten Rücknahme der Öffnungen die Inanspruchnahme der betroffenen Angebote strikt von einem tagesaktuellen Negativtest abhängig zu machen.

Inzidenz über 100: Kommunen haben die Wahl

Zu dem Konzept erläutert die Landesregierung: Liegt die Sieben-Tages-Inzidenz auf kommunaler Ebene an drei Werktagen in Folge über dem Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, greift zwar die Corona-Notbremse, dann entscheidet allerdings die betroffene Kommune in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium zwischen zwei Varianten.

Entweder gibt es einen strengen Lockdown mit Aufhebung der zum 8. März in Kraft getretenen Öffnungen – oder als Alternative eine Test-Option. „Bei der Test-Option können diese Öffnungen beibehalten werden – jedoch nur für Kunden, Besucher, Nutzer mit tagesaktuellem negativen Testergebnis“, heißt es vom Land NRW.

„Ich glaube, dass das eine sehr sinnvolle Maßnahme ist,“ erklärte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann hierzu in einer Pressekonferenz. Die Landesregierung wolle auf diese Weise Perspektiven bieten, auch in Verbindung mit innovativen Projekten, so etwa sie Modellregionen, die federführend über NRW-Wirtschaftsministerium laufen.

Vor allem in der Test-Option sieht Laumann einen Anreiz für Bürger, sich auch testen zu lassen. Die Test-Option wirke wie ein Fangnetz für Corona-Infektionen: „Sie bietet den Anreiz für die Bevölkerung sich testen zu lassen und gleichzeitig können unerkannte und asymptomatische Corona-Infizierte erkannt und frühzeitig rausgefiltert werden. Denn: Jeder positive Schnelltest zieht einen PCR-Test nach sich. So können wir gerade bei diffusen Infektionsgeschehen das Virus besser und zielgenauer bekämpfen“, so der NRW- Gesundheitsminister.

Die zentralen Corona-Regelungen ab dem 29. März hat die NRW-Landesregierung unterteilt nach Inzidenz-Kategorien wie folgt zusammengefasst.

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Inzidenz <100 Inzidenz >100 ohne Test Inzidenz >100 mit Test
Kontaktbeschränkungen Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt
Bibliotheken etc. Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Der Betrieb ist auf die Abholung und Auslieferung bestellter oder abholbarer Medien sowie deren Rückgabe beschränkt.  

Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Museen, Ausstellungen,  Gedenkstätten u.ä. Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Der Betrieb ist untersagt.  

Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Zoos und Tierparks; Landschaftsparks mit Zutrittsregelung Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter. Der Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen ist für Besucher nicht gestattet.  

Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Handelseinrichtungen, die über den täglichen Bedarf hinausgehen Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.)  dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Der Betrieb nicht privilegierter Geschäfte ist untersagt.  

Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.)  dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Körpernahe Dienstleistungen  

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.

 

Weitere Regelungen bei abweichenden Inzidenzen

Neben den landesweit geltenden „Notbremse-Maßnahmen“ müssen Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit „nachhaltig und signifikant“ über dem Wert von 100 und über dem Landesdurchschnitt liegt oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, auch weiterhin prüfen, ob aus besonderen Gründen über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Darauf weist die NRW-Landesregierung zudem hin.

Die Kreise und kreisfreien Städte können diese in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant unter dem Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgen können.

Weitere Änderungen in der Coronaschutzverordnung sind nach Angaben der Landesregierung außerdem:

  • Schwimmbäder dürfen für die Anfängerschwimmausbildung mit Gruppen von höchstens fünf Kindern öffnen.
  • Der Betrieb von Sonnenstudios ist – weil hier keine Dienstleistung von Mensch zu Mensch erbracht wird und nach aktueller einschlägiger Rechtsprechung in Hamburg – bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig.